Dächer gibt es schon seit der Seßhaftwerdung der Menschen am Ende der Jungsteinzeit (7. bis 8. Jahrtausend v. Chr.). Das offizielle Dachdeckerhandwerk, wie wir es kennen, existiert allerdings erst seit dem 15 Jht.
1593 wurde die erste Handwerksordnung erlassen und die Bildung der 'Zeche' anerkannt. Zwei zechmeister und ein Zechgeselle leiteten den verband.
1693 erfolgt die Gründung der 'Zunft', diese beinhaltet einen Befähigungsnachweis in Form einer dreijährigen Ausbildung und weiteren zwei Jahren Arbeitszeit bis zum Erlangen des 'Zechgesellen'. Diesen wird in Folge der Zunftgründung auch das Arbeiten ohne Wissen des Meisters verboten (Bekämpfung der Schwarzarbeit).
Dem Verband wird weiters erlaubt ein Siegel zu führen (zeigt den Schutzengel Raphael). Die Stadtziegeldecker und Vorstadtziegeldecker unterliegen unterschiedlichen Gesetzen.
1976 erstmailige Bezeichnung des Handwerkervaerbandes als Innung.
1789 wird den Ziegeldeckern die "Aufsteckung eines Warnzeichens" bei Dacharbeiten vorgeschrieben und 1790 den Hausinhabern aufgetragen, auch bei Reparaturarbeiten nur "befugte Arbeitsleute" zu verwenden.
1822 wurde der Unterschied zwischen "Stadt-" und " Vorstadtziegeldeckermeistern" aufgehoben, doch durften die Vorstadtmeister nur innerhalb der "Linien" in das Stadtgebiet hineinarbeiten
1859 wurde im Zuge der Gewerbeordnung, die Gewerbefreiheit eingeführt. In dieser Gewerbeverordnung wurde das Gewerbe erstmals als „Ziegel- und Schieferdecker“ bezeichnet.
Erst ab 1883 kam die Schaffung der Kategorie der "handwerksmäßigen Gewerbe" , deren Befähigungsnachweis grundsätzlich in der Zurücklegung der Lehrzeit und einer nachfolgenden dreijährigen Tätigkeit als "Gehilfe“ bestand.
1922 wurde die Meiserprüfung Voraussetzung für die Erlangung des Rechtes der „Lehrlingshaltung“.
1940 schienen im Handwerksverzeichnis folgende Gewerbe auf:
„Dachdecker, Bleidecker, Papp/Asphalt)-decker, Schieferdecker, Stroh-(Rohr)decker und Ziegeldecker.“
Seit 1973 kennt die Gewerbeordnung das umfassende Gewerbe der „Dachdecker“ als Handwerk, mit der Meisterprüfung als Befähigungsnachweis.
